Anfrage: „Meine Mutter verstarb am 15. April 2013 in Deutschland und bisher haben wir noch keine Erbschaftssteuer abgeführt. Müssen wir die Erbschaftssteuer zahlen oder ist diese bereits verjährt?“
Die Abführung der Erbschaftssteuer, die die Übertragung von Gütern und Rechten im Fall des Ablebens natürlicher Personen belastet, erfolgt in dem Territorium, in dem der Rechtsnachfolger bei Fälligkeit seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Im Fall der Nicht-Residenten, die auf spanischem Territorium gelegene Güter oder Rechte erben, muss die Erbschaftssteuer dieser Güter und Rechte beim spanischen Finanzamt deklariert und an dieses abgeführt werden. Die Erbschaftssteuererklärung muss in der Frist von sechs Monaten nach Ableben des Erblassers eingereicht werden.
Wird die Erbschaftssteuererklärung nach Ablauf der genannten Frist jedoch vor Einsetzen der Verjährung eingereicht, fallen die in Art. 27 der Abgabenordnung vorgesehenen Aufschläge an. Die Höhe dieser Aufschläge ist abhängig von der Zeit, die zwischen dem Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist und der erfolgten Einzahlung verstrichen ist (5 % bei bis zu drei Monaten Verzug; 10 % bei Verzug zwischen drei und sechs Monaten; 15 % bei Verzug von sechs Monaten bis zu einem Jahr und 20 % nach Ablauf eines Jahres).
Sofern Sie jedoch eine Aufforderung seitens der Steuerbehörde erhalten haben, kommen die in Art. 28 der Abgabenordnungen vorgesehenen Aufschläge sowie Steuerstrafen, die bis zu 50 % der Steuerschuld erreichen können, zur Anwendung.
Übereinstimmend mit dem Art. 66 der Abgabenordnung beträgt die Verjährungsfrist sowohl für die Bestimmung der Steuerschuld mittels der entsprechenden Steuererklärung wie auch für die Reklamierung der Steuerschulden vier Jahre. Die Verjährungsfrist wird durch jegliche Handlungen seitens der Steuerbehörde unterbrochen, die mit Kenntnis des Steuerpflichtigen der Regulierung, Prüfung oder Inspektion der steuerlichen Verpflichtungen dienen.
In dem speziellen uns vorliegenden Fall verjährt die Erbschaftssteuer somit am 15. Oktober 2017 (15. April 2013 + 6 Monate Frist zur Deklarierung der Erbschaftssteuer + 4 Jahre Verjährungsfrist), sofern das Finanzamt mit Ihrer Kenntnis kein Verfahren zur Regulierung, Prüfung oder Inspektion durchgeführt hat.
Verkauf einer Immobilie mit Nießbrauch
Anfrage: Ich besitze zusammen mit meinem Bruder ein Appartement auf Mallorca: Unsere Mutter hat das Nießbrauchrecht inne, lebt jedoch in einer Residenz in Deutschland. Können wir das Appartment verkaufen? Welche Steuern sind bei einem Verkauf zu Lebzeiten unserer Mutter oder nach deren Ableben zu zahlen? Wir sind Nicht-Residenten in Spanien.
Sie und Ihr Bruder sind Inhaber des nackten Eigentums der Immobilie, d. h. Sie sind Inhaber des Appartements, können dieses aber aufgrund des Nießbrachrechtes Ihrer Mutter gemäß Art. 467 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht nutzen.
Gesetzlich könnten Sie lediglich das nackte Eigentum der Immobilie verkaufen. In Art. 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist festgelegt, dass „der Eigentümer von Gütern, über die ein anderer das Nießbrachrecht innehat, diese veräußern, jedoch nicht deren Form oder Substanz ändern oder sonstiges unternehmen kann, was dem Nutznießer schaden könnte“. Der Käufer müsste somit das Nießbrauchrecht Ihrer Mutter respektieren. Verständlicherweise hat dies bedeutende Auswirkungen auf den Marktwert des Appartements, da der Käufer die Immobilie nicht nutzen kann bis Ihre Mutter verstorben ist oder diese auf das Nießbrauchrecht verzichtet.
Im Fall des Verkaufes der Immobilie wird der von Ihnen und Ihrem Bruder erzielte Gewinn besteuert, unabhängig davon, ob Sie nur das nackte Eigentum oder nach erfolgter Erbschaft das Volleigentum verkaufen. Sie sind verpflichtet diesen Gewinn als beschränkt Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung der Nicht-Residenten zu einem Steuersatz von derzeit 19 % zu versteuern. Die Frist zur Deklarierung und Abführung der Steuern beträgt 4 Monate ab Verkauf der Immobilie. Darüberhinaus muss die Kommunale Wertzuwachssteuer (,Plusvalía’) in der Frist von einem Monat bezahlt werden.