Der Geschäftsführer einer Gesellschaft ist deren Vertreter in allen Belangen und verfügt über das höchste Entscheidungsniveau. Für den Geschäftsführer kommen verschiedene Arten der Haftung zur Anwendung.
Handelsrechtliche Haftung
Übereinstimmend mit dem Kapitalgesellschaftsgesetz haften die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft, gegenüber den Gesellschaftern und gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft für den Schaden, den sie durch Handlungen oder Unterlassungen verursachen, die gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen, oder jene, die sie unter Verstoß gegen die mit der Ausübung des Amtes verbundenen Verpflichtungen durchgeführt haben, sofern Vorsatz oder Schuld vorliegt.
Die Pflichten der Geschäftsführer lassen sich zusammenfassen in der Erfüllung des Gesetzes und der Satzung; Pflichttreue; sie müssen nach bestem Wissen und Gewissen und stets im Interesse der Gesellschaft handeln; Pflicht der unternehmerischen Zweckmäßigkeitserwägungen ohne persönliches Interesse in der Angelegenheit, die zur Entscheidung steht; Geheimnisse wahren; auch nach Ausscheiden aus dem Amt; sie müssen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und eines zuverlässigen Vertreters handeln.
Die Nichterfüllung dieser Pflichten kann dazu führen, dass der Geschäftsführer für den dem Gesellschaftsvermögen zugefügten Schaden mit seinen eigenen Gütern entschädigen und der Gesellschaft den verursachten Vermögensschaden zurückzahlen muss.
Die Berechtigung zum Durchführen der Haftungsklage obliegt nacheinander folgenden Einrichtungen:
- Hauptversammlung: Diese kann den Beschluss in jeder Sitzung treffen, auch wenn dieser Punkt nicht auf der Tagesordnung vorgesehen ist, sofern sich nicht Aktionäre mit mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals oder der Geschäftsanteile widersetzen.
- Aktionäre, die 5 % der Geschäftsanteile repräsentieren, können die Klage gemeinsam einreichen unter den folgenden Bedingungen:
- Die Geschäftsführer berufen die zu diesem Zweck beantragte Hauptversammlung nicht ein.
- Wenn der Beschluss der Hauptversammlung entgegengesetzt zu dem Haftungsanspruch ausfällt.
- Wenn ab der Beschlussfassung der Hauptversammlung ein Monat verstrichen ist, ohne dass die Haftungsklage eingereicht wurde.
- Die Gläubiger der Gesellschaft können Haftungsklage einreichen, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichend ist für die Begleichung ihrer Forderungen und wenn die Haftungsklage nicht seitens der Gesellschaft oder der Aktionäre erhoben wurde.
Strafrechtliche Haftung
In der Neufassung des Strafgesetzbuches, die seit dem 1. Juli 2015 in Kraft ist, ist die Pflicht der Geschäftsführer von Gesellschaften festgelegt effiziente Überwachungs- und Kontrollmechanismen anzuwenden und auszuführen, um der Begehung von Straftaten vorzubeugen, durch deren Erfüllung die Gesellschaft von strafrechtlicher Haftung befreit wird (Modell der Vorbeugung von Straftaten).
Durch diese Neufassung geht die strafrechtliche Haftung auf die Firmen über für Straftaten, „die durch deren gesetzliche Vertreter und tatsächliche oder rechtmäßige Geschäftsführer im Namen oder zu Lasten dieser und zugunsten letzterer“ verübt wurden. Ebenfalls liegt eine Haftung vor, wenn die Straftat durch Untergebene dieser Vertreter oder Geschäftsführer begangen wird aufgrund der Tatsache, dass über diese „nicht die unter den konkreten Umständen des Falls ordnungsgemäße Kontrolle“ ausgeübt wurde. Die Haftung bleibt bestehen, auch wenn die natürliche Person, die die strafbare Handlung vorgenommen hat, nicht bestimmt werden kann.
Es ist zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Haftung der Gesellschaft in diveren Fällen eingefordert werden kann, wie Umweltschutzdelikte, Preisgabe von Geheimnissen, Vergehen gegen das Urheberrecht oder den gewerblichen Rechtsschutz, internationale Transaktionen, Betrug, betrügerischer Konkurs, Geldwäsche, Delikte gegenüber dem Finanzamt oder der Sozialversicherungsbehörde, Verstöße gegen die Rechte ausländischer Bürger, IT-Schäden etc.
Obgleich die Bedingungen strafrechtlich verfolgt zu werden nicht auf diese entfällt, sind auf diese Art die tatsächlichen oder rechtmäßigen Geschäftsführer strafrechtlich haftbar, wenn diese Bedingungen auf die juristische Person (Gesellschaft) entfallen, in deren Namen und Vertretung sie handeln.
Auf die gleiche Weise werden die gesetzlichen Vertreter, die tatsächlichen oder rechtmäßigen Geschäftsführer strafrechtlich verfolgt, die es versäumen Überwachungs- oder Kontrollmaßnahmen zur Vorbeugung von Straftaten in der Firma anzuwenden. Bei diesen Strafen kann es sich um Gefängnisstrafen, Geldstrafen und Berufsverbot handeln.
Die Geschäftsführer der Gesellschaft haften somit für:
- Vorsätzlich oder fahrlässig durchgeführte Handlungen.
- Durch Taten oder Unterlassungen vorgenommenen Handlungen.
- Durch diese selbst oder durch andere durch mittelbare Täterschaft durchgeführte Handlungen.
Um die Haftungen steuerlicher Art und die Sozialversicherung betreffend nachzulesen, klicken Sie bitte auf folgenden Link.
Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Im Bedarfsfall erteilen wir gerne ausführlich Auskunft. Stand: September 2017