Wohnsitz in Spanien

650 446 Mallorca Anwalt

Bürger eines Mietgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz haben das Recht sich für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten auf spanischem Territorium niederzulassen, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist.

  1. Sie sind Arbeiter auf fremde oder eigene Rechnung in Spanien.
  2. Sie verfügen für sich selbst und die Mitglieder ihrer Familie über ausreichende Mittel, um während der Aufenthaltsdauer nicht der spanischen Sozialhilfekasse zur Last zu fallen und verfügen zudem über eine öffentliche oder private Krankenversicherung, die alle Risiken in Spanien abdeckt.

Die Bewertung, ob die vorhandenen wirtschaftlichen Mittel ausreichend sind, erfolgt im Einzelfall und in jedem Fall unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Antragsstellers. Als ausreichend für die Erfüllung dieser Voraussetzung gelten Mittel in der Höhe, die den Betrag, der jedes Jahr im Haushaltsgesetz festgelegt wird, um das Recht auf Bezug nicht beitragsbezogener Leistungen zu erlangen, übersteigt.

  1. Es handelt sich um Studenten, die in einem öffentlichen oder privaten Zentrum zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind, das von der zuständigen Bildungsbehörde anerkannt oder finanziert wird und verfügen über eine öffentliche oder private Krankenversicherung, die eine vollständige Absicherung in Spanien bietet. Darüberhinaus muß garantiert werden, dass sie über ausreichende Mittel verfügen, um während der Aufenthaltsdauer nicht der spanischen Sozialhilfekasse zur Last zu fallen.
  2. Es handelt sich um Familienmitglieder, die einen Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union begleiten, der die in einem der vorgehenden Punkte genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Familienangehörige kann sein:
  3. Im Fall des Familienangehörigen eines Studenten: Dessen Ehepartner oder Partner in eingetragener eheähnlicher Gemeinschaft oder die Kinder des Studenten und dessen Ehepartners oder eingetragenen Partners.
  4. In den übrigen Fällen: Der Ehepartner oder Partner in eingetragener eheähnlicher Gemeinschaft, deren direkte Nachkommen oder die dessen Ehepartners oder eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder behinderte Kinder oder jene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und zu dessen Lasten leben sowie deren direkte Vorfahren oder die dessen Ehepartners oder eingetragenen Partners, die zu dessen Lasten leben.

Die Interessenten sind verpflichtet persönlich bei der Ausländerbehörde der Provinz, in der sie beabsichtigen sich niederzulassen oder ihren Wohnsitz einzurichten, ihre Eintragung in das zentrale Ausländerverzeichnis (Registro Central de Extranjeros) zu beantragen.

Dieser Antrag muss in der Frist von drei Monaten ab dem Tag der Einreise in Spanien gestellt werden. Dem Interessenten wird sofort eine Bescheinigung des Verzeichnisses ausgehändigt, in dem sein Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz der eingetragenen Person sowie dessen NIE-Nummer und das Datum der Eintragung aufgeführt sind. (für weitere Information über die NIE klicken Sie bitte HIER).

Unterlagen

Zusammen mit dem Antrag (EX-18) muss ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Antragsteller vorgelegt werden sowie abhängig von der entsprechenden Situation des Antragstellers die folgenden Unterlagen (Original und Kopie):

  • Arbeiter auf fremde Rechnung müssen eine Erklärung über die Anstellung seitens des Arbeitsgebers oder einen Anstellungsnachweis vorlegen. Zulässig ist in jedem Fall die Vorlage des beim zuständigen Arbeitsamt registrierten Arbeitsvertrages oder der Anmeldung bei der Sozialversicherung. Sofern der Antragsteller der Prüfung dieser Daten im Register der Sozialversicherungsbehörde zustimmt, ist die Vorlage dieser Unterlagen nicht erforderlich.
  • Arbeiter auf eigene Rechnung legen einen Nachweis darüber vor, dass sie auf eigene Rechnung arbeiten. Zulässig ist in jedem Fall die Vorlage der Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder der Nachweis seines Unternehmens mittels Eintragung im Handelsregister oder aber die Anmeldung in der entsprechenden Sozialversicherungsgruppe. Sofern der Antragsteller der Prüfung dieser Daten im Register der Sozialversicherungsbehörde oder des Finanzamtes zustimmt, ist die Vorlage dieser Unterlagen nicht erforderlich.
  • Personen, die keiner Arbeit in Spanien nachgehen, müssen Dokumente zum Nachweis der Erfüllung der folgenden beiden Bedingungen vorlegen:
  • Öffentliche oder private Krankenversicherung, die in Spanien oder einem anderen Land abgeschlossen wurde, sofern diese für den Zeitraum der Ansässigkeit in Spanien eine gleichwertige Deckung bietet, wie sie das nationale Gesundheitssystem bietet. Im Fall von Rentnern gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn sie mittels der entsprechenden Bescheinigung nachweisen, dass Sie das Recht auf ärztliche Versorgung zu Lasten des Staates, in dem Sie ihre Rente beziehen, innehaben.
  • Ausreichende Mittel für sich selbst und die Mitglieder ihrer Familie, um während der Aufenthaltsdauer nicht der spanischen Sozialhilfekasse zur Last zu fallen.

Der Nachweis des Besitzes ausreichender Mittel erfolgt durch jedes gesetzlich zugelassene Beweismittel, wie z. B. Eigentumstitel, bestätigte Schecks, Nachweise über den Bezug von Kapitalerträgen oder Kreditkarten, wobei im leztztgenannten Fall eine aktuelle Bankbestätigung über den mittels dieser Karte verfügbaren Kredit vorzulegen ist.

  • Studenten, einschließlich jener, die Unterricht im Rahmen einer Berufausbildung absolvieren, müssen Dokumente zum Nachweis der Erfüllung der folgenden Bedingungen vorlegen:
  • Einschreibung in einem öffentlichen oder privaten Zentrum, das von der zuständigen Bildungsbehörde anerkannt oder finanziert wird.
  • Öffentliche oder private Krankenversicherung, abgeschlossen in Spanien oder einem anderen Land, sofern eine umfassende Absicherung in Spanien gegeben ist. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Student über eine europäische Krankenversicherungskarte verfügt, die den gesamten Zeitraum des Aufenthaltes abdeckt und den Versicherten berechtigt ausschließlich jene medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, die aus ärztlicher Sicht erforderlich ist.
  • Erklärung, dass dieser über ausreichende Mittel für sich selbst sowie für dessen Familienmitglieder verfügt, um während seines Aufenthaltes nicht dem spanischen Sozialhilfesystem zur Last zur fallen.

Bei Teilnahme an Programmen der Eurpäischen Union, die den Bildungsaustausch von Studenten und Lehrern fördern, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt (z. B. ERASMUS).

Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, die sich für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten in Spanien aufhalten, benötigen lediglich einen gültigen Reisepass oder Personalausweis.