Reform des Erbrechts

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Am 01.08.2015 tritt die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Künftig richtet sich das Erbstatut, d.h. das auf einen Erbfall anwendbare Recht, nicht mehr wie bislang in Deutschland und Spanien nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Die Verordnung sieht allerdings die Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten des Staates vor, dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder seines Todes angehörte.

Grundsätzlich hat das Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung nur zivilrechtliche Konsequenzen. Diese können z.B. darin bestehen, dass durch den Wechsel des Erbstatus gemeinschaftliche Testamente wie das in Deutschland weit verbreitete Berliner Testament ihre Bindungswirkung verlieren. Es empfiehlt sich daher, bestehende letztwillige Verfügungen um eine Rechtswahlklausel zu ergänzen.

Darüber hinaus können sich durch einen Wechsel des Erbstatus indirekt auch steuerliche Folgen ergeben, z.B. dann, wenn das ausländische Erbrecht Rechtsinstitute kennt, die die den deutschen Erwerbstatbeständen nicht entsprechen und deshalb unter Umständen in Deutschland nicht steuerbar sind. Auch die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer kann sich ändern, wenn aufgrund ausländischen Rechts andere Erbquoten oder Pflichtteilsansprüche zur Anwendung kommen.