Modell 720

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Die bei Nichterfüllung der Einreichung oder Einreichung außer Frist des Modells 720 vorgesehenen Sanktionen und Konsequenzen sind völlig unverhältnismäßig. Für weitere Information über diese Angelegenheit lesen Sie bitte unsere Mitteilung aus dem Jahr 2015:

http://www.steuerberatermallorca.com/modell-720-erklaerung-der-im-ausland-befindlichen-rechte-und-gueter/

Die Vorschriften verpflichten zudem dazu sich den Wert der im Ausland befindlichen Güter steuerlich als in der Einkommensteuererklärung nicht gerechtfertigten Vermögensgewinn anzurechnen. Und was noch schlimmer ist: Es gibt keine Verjährung.

Dies ist eine Verletzung des EU-Rechts sowie des freien Kapitalverkehrs und des freien Personen-und Arbeiterverkehrs.

Im November 2015 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien ein und in Kürze wird diese eine mit Gründen versehene STELLUNGNAHME ausgeben, in der die Änderung der entsprechenden Vorschriften, durch die das Modell 720 geregelt wird, gefordert wird. Die üblicherweise gewährte Frist beträgt 2 Monate. Sofern der spanische Staat in dieser Frist nicht handelt, wird dieser vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt.

Anfang 2016 legte Spanien der Europäischen Kommission eine Stellungnahme in Verteidigung des Modells 720 vor. Der Finanzminister, Herr Cristóbal Montoro, rechtfertigt dies, indem er die hervorragenden Ergebnisse anführt, die durch dasselbe erreicht wurden.

Wenn wie erwartet die Stellungnahme der EU gegen die gesetzlichen Vorschriften zu dem Modell 720 erfolgt, hat die spanische Regierung zwei Möglichkeiten:

  • Nichts unternehmen und warten, dass die Europäische Kommission Spanien schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt, welcher etwa 2 bis 3 Jahre bis zur Beschlussfassung brauchen würde. Während dieser Zeit würde die Vorschrift weiterhin gültig sein und das Finanzamt könnte diese weiterhin anwenden.
  • Das Modell 720 beibehalten und die Sanktionen in Bezug auf in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegene Güter mäßigen. Ebenfalls müsste eine Verjährungsfrist eingeführt werden. Für außerhalb der EU gelegene Güter könnte die Sachlage unverändert bleiben, wenn der freie Kapitalverkehr Kapitalbewegungen auch nicht nur zwischen Mitgliedern der EU sondern ebenfalls mit Drittländern verteidigt.

Jeder, der das Modell 720 nicht fristgerecht eingereicht hat, sollte die Einreichung desselben in jedem Fall nur dann außer Frist vornehmen, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass die im Ausland gelegenen Güter deklarierten oder erhaltenen Einkünften entsprechen als diese nicht Residenten in Spanien waren.

Für alle anderen, die das Modell 720 nicht fristgerecht eingereicht haben, ist es empfehlenswert dieses nicht einzureichen bis die Stellungnahme der EU vorliegt. Bis dahin werden wir weiter mit der Ungewissheit leben müssen.

Wir werden Sie weiterhin über jede Neuigkeit in dieser Angelegenheit informieren.