Gesetz zur Tourismussteuer

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GESETZ DER STEUER AUF TOURISTISCHE AUFENTHALTE:
BIN ICH ALS VERMIETER EINER FERIENWOHNUNG BETROFFEN?

In Erwartung einer neuen Regelung der Autonomen Region unterwirft das Gesetz der Steuer auf touristische Aufenthalte der Balearen sowohl jene Ferienwohnungen der Besteuerung, die die Anforderungen des Tourismusgesetzes 8/2012 vom 19. Juli der Balearen erfüllen als auch jene, die diese nicht erfüllen.

Betroffen von der Steuer auf touristische Aufenthalte sind Einrichtungen und Immobilien, die gemäß Definition des Art. 2.1 der Verordnung 35/2016 vom 23. Juli, die das Gesetz zur Steuer auf touristische Einrichtungen entwickelt, als touristische Einrichtungen gelten. Dies umfasst die üblichen Hoteleinrichtungen, wie Hotels und Apartment-Hotels, touristische Kreuzfahrten sowie in den gesetzlichen Vorschriften der Autonomen Region regulierte Immobilien, die Gegenstand touristischer Vermarktung sind und somit übereinstimmend mit den Gesetzen, die diese regulieren, eintragungsfähig sind.

Wie bereits zuvor aufgeführt, ist die Steuer jedoch ebenfalls auf Ferienwohnungen anwendbar (möbliert und für deren sofortige Nutzung ausgestattet und mit gewinnbringender Absicht touristisch vermarktet), die die Anforderungen des Tourismusgesetzes für deren touristische Vermarktung nicht erfüllen.

Die touristische Vermarktung kann sich auf zwei Arten ergeben:

1. Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, die denen einer Firma zur touristischen Unterbringung entsprechen (Hotels, Apartment-Hotels, Pensionen etc.).

2. Immobilien, die für einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten über einen Kanal zur touristischen Vermarktung angeboten werden (Reisebüros in deren unterschiedlichen Formen; Webseiten zur Vermarktung, Reservierung oder touristischen Vermietung, P2P Plattformen sowie Immobilienmakler).
Ausgenommen sind vermietete Immobilien, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um einfache Saisonvermietungen gemäß der auf diese Art von Vermietung anwendbaren Gesetzgebung handelt (Mietgesetz 29/1994 vom 24. November) und diese Immobilien nicht über einen der genannten Kanäle zur Vermarktung angeboten werden.

In diesem Fall wird ein Saisonvertrag ausgestellt und die Vermietung regelt sich nach dem Mietgesetz. Die steuerlichen Anforderungen reduzieren sich, da den Mietern keine Mehrwertsteuer berechnet sondern lediglich eine Kaution verlangt wird. Um darzulegen, dass die Vermietung sich nach dem Mietgesetz regelt, muss gegenüber der Steuerbehörde nachgewiesen werden, dass ein Vertrag vorliegt und die Kaution ordnungsgemäß hinterlegt wurde. In diesem Fall – und ausschließlich in diesem Fall – kommt die Tourismussteuer nicht zur Anwendung.

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